Titel der Studie:
Sexualstraftäter und Maßregelvollzug. Eine empirische Untersuchung zu Legalbewährung und kriminellen Karrieren.
Autor oder Herausgeber:
Nowara, S.
Erscheinungsjahr:
2001
Sprache:
Deutsch
Publikationsart:
Buch/Monographie
Studie online veröffentlicht?
Nein
Kein Abstract vorhanden.
Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB, bundesweit
Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB, bundesweit
Stationäre Behandlung
Keine Angabe
Kriminologische Zentralstelle e.V.
Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Essen
Keine Angabe
von 1996/10 bis 1997/11
Deutschland
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
Es handelt sich um einen Bericht, der aus dem Forschungsprojekt Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ) hervorgegangen ist. Dabei wurden BZR-Auszüge und Strafakten von sämtlichen Personen ausgewertet, die im Urteilsjahrgang 1987 in der BRD und der DDR wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden waren. Im vorliegenden Bericht wird allerdings nur auf die in der BRD Verurteilten eingegangen, für die Ergebnisse der in der DDR verurteilten Täter wird auf zukünftige Publikationen verwiesen.
Der vorliegende Forschungsbericht befasst sich mit denjenigen Verurteilten, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64 StGB angeordnet wurde.
Eine Täterschaft von Frauen ist zwar möglich, die vorliegende Stichprobe setzt sich aber ausschließlich aus männlichen Probanden zusammen. Das mittlere Alter bei Anordnung der Maßregel betrug für die gemäß § 64 StGB Abgeurteilten 30 Jahre (Median) bzw. 28,5 Jahre (Mittelwert). Für die gemäß § 63 StGB mit Bewährung Abgeurteilten betrug das mittlere Alter 36 Jahre (Median) bzw. 39 Jahre (Mittelwert). Bei den ohne Bewährung nach § 63 StGB Abgeurteilten schließlich betrug das mittlere Alter 28 Jahre (Median) bzw. 30 Jahre (Mittelwert).
Es wurde ein einheitliches Bewährungsintervall von 3 Jahren festgelegt. Für das vorliegende Studienprotokoll sind nur die Ergebnisse von Relevanz, die sich mit der Rückfälligkeit nach Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug befassen. Dabei handelt es sich um Einzelpsychotherapien, Gruppenpsychotherapien, spezielle Behandlungsprogramme für Sexualstraftäter und soziale Trainingsmaßnahmen. Es werden alle Probanden als Teilnehmer einer Maßnahme bezeichnet, die die Maßnahme zumindest begonnen haben, unabhängig davon, ob sie diese erfolgreich beendet oder abgebrochen haben.
Direkte Effektmaße
Sekundärdaten: Quelle der Daten
keine AngabeDie Bundeszentralregisterauszüge wurden im Oktober 1996 angefordert und im ersten Halbjahr 1997 ausgewertet. Anschließend wurden Strafakten der Bezugsentscheidungen angefordert und ab November 1997 analysiert. Als einschlägige Rückfälligkeit wurden erneute sanktionierte und aus dem BZR ersichtliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung definiert.
Die einheitliche Bewährungszeit von 3 Jahren wurde wie folgt gewährleistet: Der Risikozeitraum begann bei Primärbewährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, ansonsten mit der Entlassung aus dem Vollzug. Es wurden aber auch Taten, die während des Maßregelvollzugs innerhalb und außerhalb der Einrichtung begangen wurden, als Rückfälle gewertet.
Bezugsgröße / Maßstab für den Effekt der Maßnahme
Mit einer Kontrollgruppe.
Erläuterungen
Im Studienbericht wird ein Extremgruppenvergleich zwischen Legalbewährten und einschlägig Rückfälligen vorgenommen.
Für das vorliegende Studienprotokoll werden die Daten des Extremgruppenvergleichs benutzt, um einen Vergleich anzustellen zwischen Probanden mit und ohne Teilnahme an einer Behandlungsmaßnahme im Maßregelvollzug.
Nicht repräsentative und qualitative Auswahlverfahren
45
141
Keine Angabe
Anzahl der Personen:
Keine Angabe
Rate:
Keine Angabe
Anhand von BZR-Auszügen wurde die Grundgesamtheit derjenigen ermittelt, die im Urteilsjahrgang 1987 in der BRD wegen eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden waren. Der vorliegende Forschungsbericht befasst sich mit denjenigen Verurteilten, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64, 66 StGB angeordnet wurde, was eine Grundgesamtheit von N = 141 Fällen ergibt. Von den angeforderten Akten waren 14 bis zum gesetzten Abschlusstermin nicht erhältlich. Bei den 126 ausgewerteten Akten handelte es sich in 11 Fällen um Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, auf die nicht weiter eingegangen wird. Bei 24 Tätern wurde eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet, bei 91 eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, mit und ohne Bewährung. Einen Bewährungszeitraum von 6 Jahren wiesen n = 71 Personen auf, davon waren 20 nach § 64 und 51 nach § 63 StGB verurteilt worden.
Da aus den vorhandenen Akten nicht für alle Maßregelpatienten eine Teilnahme an den einzelnen Behandlungsmaßnahmen eindeutig bestätigt bzw. ausgeschlossen werden konnte, ergaben sich für die einzelnen Behandlungsmaßnahmen die folgenden Teilstichproben:
- Einzelpsychotherapie (n = 45); 38 Teilnehmer , 7 Nicht-Teilnehmer
- Gruppenpsychotherapie (n = 42): 25 Teilnehmer, 17 Nicht-Teilnehmer
- Behandlungsmaßnahme für Sexualstraftäter (n = 43): 4 Teilnehmer, 39 Nicht-Teilnehmer
- Soziales Training (n = 43): 10 Teilnehmer, 33 Nicht-Teilnehmer
Offensichtlich gibt es Überschneidungen zwischen diesen Teilstichproben, es ist aber nicht möglich abzuleiten, welche Probanden an mehreren Maßnahmen teilgenommen haben. Auch werden die Ergebnisse der nach § 63 und § 64 StGB untergebrachten Patienten nun wieder zusammengefasst berichtet.
Dichotom
Keine Angabe
Deskriptiv zeigen sich Gruppenunterschiede in der Rückfälligkeit. Aufgrund der Anlage der Untersuchung ist eine Schlussfolgerung bezüglich der kriminalpräventiven Wirksamkeit der Maßnahmen aber nicht möglich.
Einschlägiger Rückfall der nach § 64 StGB Abgeurteilten (n = 20): 15,0%
Einschlägiger Rückfall aller nach § 63 StGB Abgeurteilten (n = 51): 35,3%
Einschlägiger Rückfall der nach § 63 StGB mit Bewährung Abgeurteilten (n = 19): 26,3%
Einschlägiger Rückfall der nach § 63 StGB ohne Bewährung Abgeurteilten (n = 32): 40,6%
Einzelpsychotherapie (n = 45):
- Teilnehmer (n = 38): 23 nicht einschlägig Rückfällige (60,5%); 15 einschlägig Rückfällige (39,5%)
- Nicht-Teilnehmer (n = 7): 7 nicht einschlägig Rückfällige (100%), kein einschlägig Rückfälliger (0%)
Gruppenpsychotherapie (n = 42):
- Teilnehmer (n = 25): 17 nicht einschlägig Rückfällige (68,0%); 8 einschlägig Rückfällige (32,0%)
- Nicht-Teilnehmer (n = 17): 10 nicht einschlägig Rückfällige (58,8%); 7 einschlägig Rückfällige (41,2%)
Behandlungsmaßnahme für Sexualstraftäter (n = 43):
- Teilnehmer (n = 4): 2 nicht einschlägig Rückfällige (50,0%); 2 einschlägig Rückfällige (50,0%)
- Nicht-Teilnehmer (n = 39): 28 nicht einschlägig Rückfällige (71,8%); 11 einschlägig Rückfällige (28,2%)
Soziales Training (n = 43):
- Teilnehmer (n = 10): 7 nicht einschlägig Rückfällige (70,0%); 3 einschlägig Rückfällige (30,0%)
- Nicht-Teilnehmer (n = 33): 23 nicht einschlägig Rückfällige (69,7%); 10 einschlägig Rückfällige (30,3%)
Im Vollzug gemäß § 64 StGB lag der Schwerpunkt auf der Suchtproblematik, deliktspezifische Behandlungsmaßnahmen wurden kaum durchgeführt. Außerdem wurden insgesamt nur sehr wenige spezifische Behandlungsmaßnahmen für Sexualstraftäter durchgeführt.
Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, ob Ansatz/Maßnahme Kriminalität reduziert. [?]
Stufe 2: Die Studie benennt ein klares überprüfbares Untersuchungsziel und beschreibt die methodische Operationalisierung.
Stufe 2: Der methodische Zugang ist geeignet für das Untersuchungsziel der Studie. Es gibt keine (oder kaum) evaluationspraktische Hindernisse bei der Evaluation.
Stufe 2: Die Studie benennt theoretische Annahmen über die Wirkungsweise der Präventionsmaßnahme und stellt einen ausreichenden Bezug zu deren empirischen Überprüfung her.
Stufe 2: Zufallsstichprobe ist repräsentativ für eine größere Teilgruppe innerhalb des gesamten Adressatenkreises der evaluierten Maßnahme (bspw. alle Schüler ab 15 Jahre in NRW), aber es gab stichprobenverzerrende Probleme beim Samplingverfahren (bspw. zu geringe Stichprobe (n< 30), zu geringe Teilnehmerquoten oder großer Stichproben-Fehler.
Stufe 4: Die Studie verwendet ein theoretisch verankertes und empirisch bewährtes Messinstrument zur Messung der Effektgröße (die Reliabilität des Instruments wurde empirisch überprüft).
Stufe 4: Die Auswertung der empirischen Daten ist nachvollziehbar dokumentiert, erfolgt anhand der geeignetsten Auswertungsmethoden und ohne erkennbaren Fehler.
Stufe 2: Angemessene, reflektierte und sachliche Interpretation der Ergebnisse; selbstkritische Reflexion möglicher Grenzen und Einschränkungen der Ergebnisse.
Stufe 2: Unabhängige Evaluation durch externe Einrichtung/Person ohne erkennbaren Interessenkonflikt.
Die Bewertung der methodischen Eignung bezieht sich zum einen auf das auf Seite 130 im Studienbericht beschriebene Forschungsziel, „die empirische Untersuchung der Frage, wie häufig und in welcher Weise einmal verurteilte Sexualstraftäter rückfällig werden und wovon Rückfall bzw. Bewährung abhängen.“
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